Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Wenn Sie sich von Ihrer Überschuldung befreien wollen, kommt möglicherweise für Sie eine Privatinsolvenz (Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz) mit gleichzeitigem 6 jährigen Restschuldbefreiungsverfahren in Betracht. Sie befreit Sie zusammen mit der Restschuldbefreiung von Ihren Schulden. Im Regelfall ist vor einem Insolvenzverfahren ein außergerichtliches Schuldenbefreiungsverfahren zu durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass der Gesetzgeber derzeit erwägt, diese Entschuldungsmöglichkeit wegen der hohen für den Staat anfallenden Kosten demnächst zu streichen oder erheblich zu erschweren. Sie sollten sich daher schnell entscheiden!

1. Wer kann Privatinsolvenz beantragen?

Selbständige oder früher selbständig Tätige können gleich einen Insolvenzantrag zusammen mit Restschuldbefreiungsantrag beim Insolvenzgericht stellen und benötigen kein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, wenn Sie mindestens 20 Gläubiger haben oder wenn aus Ihrer Zeit der Selbständigkeit noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. offene Sozialversicherungsbeiträge, offene Lohnsteuer, nicht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) bestehen. In diesem Fall kommt das Privatinsolvenzverfahren in Form des Regelinsolvenzverfahrens in Frage. Die Anwälte unserer Kanzlei stellen für Sie nach Auftragserteilung und Beratung den Insolvenzantrag.

2. Wer kann Verbraucherinsolvenz beantragen?

Bei Nichtselbständigen, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Rentnern oder früheren Selbständigen, bei denen kein Regelinsolvenzverfahrens möglich ist, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Zuvor muss jedoch vor einem Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dies führt unsere Kanzlei für Sie auf Wunsch durch. Ist das außergerichtliche Schuldnerbereinigungsverfahren erfolgreich, d. h. stimmen alle Gläubiger dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu, so ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr notwendig. Sie sind schon vorher von Ihrer Überschuldung befreit. Zu beachten ist immer, dass ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann. Den Gläubigern wird im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der auch ein sog. Null-Plan sein kann. Die Gläubiger sollen diesem Plan innerhalb einer Frist (im Regelfall ein Monat) zustimmen. Andernfalls gilt der Plan als gescheitert.

3. Welche Kosten fallen für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren an?

Die Kosten für das außergerichtliche Schuldenbereingiungsverfahren sind vom Schuldner zu tragen. Hartz IV – Empfänger haben die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Erstattet die Staatskasse die Beratungshilfe, so sind an den Rechtsanwalt, der das Schuldenbereinigungsverfahren durchführt, lediglich vom Schuldner EUR 10,00 Beratungshilfegebühr zu zahlen. Die übrigen Gebühren erstattet dem Anwalt die Staatskasse.

Erhält der Schuldner keine Beratungshilfe, so muss der Schuldner selbst die Gebühren aufbringen. Die Gebühren können zwischen Rechtsanwalt und Schuldner vereinbart werden, dürfen aber nicht unter den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren liegen. Unsere Kanzlei berechnet derzeit die Gebühren nach den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Mindestgebühren. Bei großen Gläubigerzahlen wird allerdings von der Mindestvergütung abgewichen, da diese nicht mehr kostendeckend ist. Insoweit ist vorab zwischen Rechtsanwalt und Schuldner eine gesonderte Absprache bzw. Honorarvereinbarung notwendig.

Die Gebühren betragen derzeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung im Schuldenbereinigungsverfahren:

Hinzu kommt jeweils eine Post- und Telefonkostenpauschale von EUR 20,00 sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Kommt es im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu einem wirksamen Vergleich mit allen Gläubigern und damit zu einer Erledigung, so fällt zusätzlich noch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr von EUR 125,00 an.

Übersteigt die Gläubigerzahl 20, so ist in unserer Kanzlei angesichts der hohen Kosten vorab eine besondere Absprache zwischen Schuldner und Anwalt hinsichtlich der dann zu vereinbarenden Gebühr erforderlich.

4. Antrag auf Beratungshilfe

Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim Amtsgericht auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck („Antrag auf Beratungshilfe“ www.justiz.de/Formulare) zu beantragen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben: „Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens“. Sie erhalten den Beratungshilfeschein bei dem an Ihrem Wohnsitz gelegenen Gericht in der Rechtsantragsstelle. Wenn Sie Ihre Postleitzahl und Ihre Stadt eingeben, finden Sie das für Sie zuständige Gericht unter www.gerichte.org. Dem von Ihnen unterschriebenen Antragsformular sind gewöhnlich für das Gericht beizufügen bzw. vorzulegen:

Anspruch auf Beratungshilfe haben alle Personen mit einem Einkommen von monatlich nicht mehr als EUR 395,00 bei Erwerbslosigkeit bzw. EUR 568,00 nach Abzug ihrer laufenden Kosten (z.B. Miete inkl. Nebenkosten). Dieser Betrag erhöht sich noch um EUR 380,00, soweit ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden ist. Für weitere Personen, denen Unterhalt auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflichten gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um je EUR 266,00.

5. Insolvenzantrag

Ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, stimmen also die Gläubiger nicht alle dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu, so stellt der Rechtsanwalt, der das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, dass das Verfahren gescheitert ist. Der Schuldner kann nunmehr die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht beantragen. Dabei ist ein amtliches Antragsformular erforderlich, das beim Amtsgericht erhältlich ist oder auch aus dem Internet abrufbar ist (www.justiz.de/Formulare). Es sind folgende Erklärungen bei Gericht vorzulegen:  

Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach Insolvenzeröffnung trägt der Schuldner. Sind die Kosten nicht durch die Verwertung von Vermögen deckungsfähig, so muss der Schuldner, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, einen Stundungsantrag stellen. Die vom Insolvenzgericht gewährte Stundung läuft gewöhnlich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

6. Auftragserteilung

Wenn Sie uns mit der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens oder - bei Selbständigkeit – mit der Stellung des Insolvenzantrages beauftragen wollen, so rufen Sie uns an. Bitte füllen Sie dann auch die unten ausdruckbaren Formulare Auftrag zur Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens und Personalfragebogen für den Schuldner aus und bringen Sie diese beiden Fragebögen mit der Vollmacht zum ersten vereinbarten Besprechungstermin ausgefüllt und unterschrieben mit.

PDF-Dokument Auftrag (82 KB)

PDF-Dokument Personalfragebogen (53 KB)

PDF-Dokument Vollmacht (44 KB)

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